GoBD und Verfahrensdokumentation
Nachfolgend sind die Kernkriterien der GoBD aufgelistet sowie mögliche Umsetzungen. Die Prinzipien basieren auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), wobei die GoBD die Grundsätze auf IT-gestützte Systeme präzisieren.
Ordnungsprinzip, d.h. es müssen geordnete und ausreichende Indexstrukturen vorhanden sein:
Für die Ablage der Dokumente werden gleichartige Dokumente (Dokumentarten) in einer Dokumentenbibliothek abgelegt und archiviert. Für jede Dokumentenbibliothek kann eine andere Aufbewahrungsdauer festgelegt werden. Die Einstellungen werden auf die Unterverzeichnisse vererbt.
Vollständigkeit, d.h. eine lückenlose Belegarchivierung muss sichergestellt sein:
Soweit technisch möglich werden Dokumente automatisiert abgelegt. Die manuellen Prozesse werden den zuständigen Mitarbeitern mittels Arbeitsanweisungen bekannt gemacht und die Vollständigkeit wird im Rahmen des internen Kontrollsystems regelmäßig geprüft.
Richtigkeit, d.h. für die archivierten Dokumente ist die Übereinstimmung mit dem Original sicherzustellen; Manipulationen an Dokumenten müssen ausgeschlossen werden können:
Dokumente werden in der Form archiviert, wie diese empfangen oder versendet werden. Papierbasierte Dokumente, die mittels Scannung in das Archiv übermittelt werden, müssen einer unmittelbaren Sichtkontrolle unterliegen.
Unveränderbarkeit, d.h. es dürfen keine Änderungen an Dokumenten durchgeführt werden bzw. Änderungen müssen nachvollziehbar sein (Versionierung):
Durch die Aufbewahrungsrichtlinien kann eine Unveränderbarkeit der Dokumente im Archiv sichergestellt werden. Für veränderbare Dokumente kann eine Versionierung stattfinden.
Nachvollziehbarkeit, d.h. die angewendeten Verfahren müssen in der Verfahrensdokumentation für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar dokumentiert sein:
Um der Anforderung einer Nachvollziehbarkeit nachzukommen, ist eine Verfahrensdokumentation vonnöten. In der Verfahrensdokumentation sind neben den Arbeitsprozessen auch die technischen Prozesse und Einstellungen zu beschreiben.
Zeitgerecht, d.h. es erfolgt eine zeitnahe Erfassung und die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen ist sichergestellt:
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden durch die definierte Dokumentlebensdauer in den Richtlinien abgebildet. Nach GoBD ist die zeitnahe Verarbeitung von Belegen vorgeschrieben.