Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?
Grundsätzlich startet die Aufbewahrungsfrist am Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das aufbewahrungspflichtige Dokument entstanden ist.
Beispiel Jahresabschluss:
Der Jahresabschluss für 2021 für das Unternehmen K. Automobile wurde im Juni 2022 angefertigt. Der Startpunkt für die Aufbewahrungsfrist liegt demnach am Ende des Jahres 2022 bzw. am 01.01.2023, da das Dokument erst im Kalenderjahr 2022 erstellt wurde, obwohl es sich um einen Abschluss aus dem Jahr 2021 handelt. Das Ende der Aufbewahrungsfrist ist bei Jahresabschlüssen nach 10 Jahren gegeben, in unserem Beispiel also am 31.12.2032. Somit dürfen die Aufzeichnungen am 01.01.2033 vernichtet werden.
Ausnahmen bestehen u.a. dann, wenn die Unterlagen für die Steuerberechnung noch von Bedeutung sind. Wenn Herr K. von K. Automobile zum Beispiel eine Einkommenssteuererklärung aus 2021 zwar in 2022 angefertigt, jedoch aufgrund besonderer Umstände erst 2024 beim Finanzamt eingereicht hat, verschiebt sich auch die Frist um zwei Jahre nach hinten. Startdatum ist hier dann der 01.01.2025, Enddatum der 31.12.2034.
Hinweis: Bei einigen Vertragsarten gibt es besondere Regelungen im Hinblick auf die Aufbewahrungsfrist. Bei Mietverträgen zum Beispiel liegt der Startpunkt für die Frist erst nach dem Ende der Vertragsdauer und nicht bei Abschluss des Mietvertrages.